Ratgeber · Auto kaufen · Nach dem Kauf
Autoversicherung nach dem Kauf: Wann muss sie bestehen – und was passiert mit der Versicherung des Verkäufers?
Der Kaufvertrag ist unterschrieben, der Schlüssel in der Hand – und jetzt? Darf man damit nach Hause fahren? Wer ist versichert, wenn auf dem Heimweg etwas passiert? Die Antworten sind in den drei Ländern unterschiedlich. Die Annahme, ein noch zugelassenes Auto sei mit Unterzeichnung des Kaufvertrags automatisch unversichert, ist für Deutschland und Österreich grundsätzlich falsch. Die eine Regel, die überall gilt: Versicherung vor der Zulassung klären, nicht danach.
- Haftpflicht ist Pflicht, Kasko ist Wahl
- Deutschland: eVB, Vertragsübergang, Kündigungsrecht
- Österreich: Versicherungsbestätigung, Übergang, Abmeldung
- Schweiz: Versicherungsnachweis, Kontrollschilder
- Schadenfreiheitsklasse und Bonus-Malus wandern nicht mit
- Vergleichen – aber vor dem Kauf
- Der Ablauf für Käufer in sechs Schritten
Haftpflicht ist Pflicht, Kasko ist Wahl
| Deckung | Deutschland | Österreich | Schweiz |
|---|---|---|---|
| Kfz-/Motorfahrzeug-Haftpflicht | Pflicht | Pflicht | Pflicht |
| Teilkasko | freiwillig* | freiwillig* | freiwillig* |
| Vollkasko | freiwillig* | freiwillig* | freiwillig* |
* Bei Finanzierung oder Leasing kann der Vertrag mit der Bank eine Kaskodeckung vorschreiben.
Die Haftpflicht deckt Schäden, die Sie mit dem Fahrzeug anderen zufügen; Teil- und Vollkasko schützen je nach Tarif das eigene Auto. Welche Ereignisse eine Kasko im Einzelnen abdeckt, steht in den Bedingungen der jeweiligen Police – pauschale Zusagen gibt es nicht. Ob sich Vollkasko bei einem Gebrauchten lohnt, hängt von Fahrzeugwert, Prämie, Selbstbehalt und Ihrer Risikobereitschaft ab; eine Altersgrenze als Faustregel wäre erfunden.
Deutschland: eVB, Vertragsübergang, Kündigungsrecht
Zulassung: Für An- oder Ummeldung brauchen Sie eine eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung). Sie weist die Haftpflicht nach, wird vom Versicherer kostenlos bereitgestellt und gilt für den jeweiligen Zulassungsvorgang. Bei einem abgemeldeten Fahrzeug ist der Ablauf also: Tarif auswählen, eVB erhalten, Fahrzeug zulassen, erst dann regulär fahren.
Wenn das Auto noch zugelassen verkauft wird: Der bestehende Versicherungsvertrag geht beim Verkauf grundsätzlich auf den Käufer über – § 95 VVG, für die Kfz-Haftpflicht entsprechend anwendbar; der ADAC bestätigt das ausdrücklich. Das Auto ist nach der Unterschrift also nicht unversichert. Die Veräußerung muss dem Versicherer unverzüglich angezeigt werden; nach § 97 VVG kann das durch Verkäufer oder Käufer erfolgen. Aus Verkäufersicht ist es sinnvoll, den Verkauf selbst sowohl der Versicherung als auch der Zulassungsstelle unverzüglich mitzuteilen und die Meldungen zu dokumentieren. Hat die Versicherung Kenntnis vom Verkauf, führt ein späterer Unfall des Käufers beim Verkäufer nicht zu einer Rückstufung.
Ihr Kündigungsrecht als Käufer: Den übergegangenen Vertrag können Sie nach § 96 VVG mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen; das Recht erlischt grundsätzlich einen Monat nach dem Erwerb (bei späterer Kenntnis entsprechend später). Empfehlung: Lassen Sie den Verkäufervertrag nicht einfach weiterlaufen, ohne Preis und Deckung geprüft zu haben, sondern vergleichen Sie vor der Ummeldung Tarife und besorgen Sie die eVB Ihres Wunschversicherers.
Aus Verkäufersicht ist die Abmeldung vor der Übergabe administrativ risikoärmer, weil man nicht davon abhängig ist, dass der Käufer das Fahrzeug anschließend zeitnah ummeldet. Ein Verkauf im zugelassenen Zustand ist grundsätzlich möglich, verlangt aber eine besonders saubere Verkaufsmeldung und Übergabedokumentation; was dann im Vertrag stehen muss, lesen Sie in Auto verkaufen, wenn es noch angemeldet ist.
Österreich: Versicherungsbestätigung, Übergang, Abmeldung
Zulassung: Bevor ein Fahrzeug angemeldet werden kann, muss eine in Österreich gültige Haftpflichtversicherung abgeschlossen sein; die Zulassungsstelle verlangt die Versicherungsbestätigung, die der Versicherer nach § 61 KFG kostenlos elektronisch oder in Papierform ausstellen muss. Ablauf: Haftpflicht auswählen, Bestätigung erhalten, bei der Zulassungsstelle anmelden, Kennzeichentafeln und Zulassungsschein erhalten, fahren.
Versicherung des Verkäufers: Nach § 69 VersVG tritt der Erwerber beim Verkauf grundsätzlich in die Rechte und Pflichten des Versicherungsverhältnisses ein – Haftpflicht und grundsätzlich auch Kasko gehen über, wie auch die Arbeiterkammer erklärt; der ÖAMTC-Kaufvertrag weist auf den Übergang hin. Der Käufer kann den übergegangenen Vertrag nach § 70 VersVG mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der Versicherungsperiode kündigen, grundsätzlich innerhalb eines Monats nach dem Erwerb; auch der Versicherer hat nach Kenntnis der Veräußerung ein Kündigungsrecht mit Monatsfrist.
Praktisch wichtiger ist aber: oesterreich.gv.at verlangt vom bisherigen Zulassungsbesitzer die Abmeldung, wenn er nicht mehr Besitzer ist, und für die eigene Anmeldung braucht der Käufer ohnehin seine eigene Versicherungsbestätigung. Der saubere Ablauf ist deshalb Vertrag, geprüfte Zahlung, Ab- und Neuzulassung, Übergabe – nicht wochenlanges Fahren mit der Zulassung und Versicherung des Verkäufers. Abmeldung und Kündigung der Versicherung sind dabei zwei verschiedene Vorgänge, auch wenn sie zusammenhängen. Für die regulären Kündigungsfristen eines laufenden Vertrags (zum Versicherungsjahr, ein Monat vorher) gelten eigene Regeln, die mit dem Fahrzeugkauf nichts zu tun haben.
Schweiz: Versicherungsnachweis, Kontrollschilder
Das Schweizer System funktioniert grundlegend anders: Der Verkäufer gibt dem Käufer den Fahrzeugausweis, behält aber normalerweise seine Kontrollschilder. Der Käufer löst das Fahrzeug selbst ein – dafür braucht er laut ch.ch eine Haftpflichtversicherung mit Versicherungsnachweis, den Fahrzeugausweis des bisherigen Halters, gegebenenfalls den Prüfungsbericht und seine Identitätsunterlagen. Den Versicherungsnachweis übermittelt der Versicherer elektronisch an das Strassenverkehrsamt. Die Versicherung des Verkäufers geht also nicht mit dem Auto mit; das deutsch-österreichische Übergangsmodell lässt sich nicht auf die Schweiz übertragen.
Für den Verkäufer: Ohne Ersatzfahrzeug gibt er die Kontrollschilder beim Strassenverkehrsamt zurück oder hinterlegt sie; das Amt informiert die Versicherung, und solange die Schilder hinterlegt sind, fallen keine Haftpflichtprämien und keine Motorfahrzeugsteuer an. Ob eine Teilkasko während der Sistierung weiterläuft, hängt vom Vertrag ab. Wer bei einem bereits eingelösten Fahrzeug den Versicherer wechselt, muss den neuen Nachweis elektronisch ans Amt melden – der TCS nennt dafür 14 Tage; diese Frist betrifft den Versicherungswechsel, nicht den Autokauf.
Schadenfreiheitsklasse und Bonus-Malus werden nicht automatisch mit dem gekauften Auto übernommen
Dass der Versicherungsvertrag in Deutschland oder Österreich zunächst rechtlich auf den Erwerber übergehen kann, bedeutet nicht, dass der Käufer automatisch die persönliche Schadenfreiheits- oder Bonus-Malus-Einstufung des Verkäufers dauerhaft übernimmt. In Deutschland können SF-Klassen unter bestimmten Voraussetzungen separat auf andere Personen – häufig innerhalb der Familie – übertragen werden. In Österreich bestehen ebenfalls Regeln zur Weiterführung bzw. Übernahme von Bonus-Malus-Stufen, etwa bei Fahrzeugwechsel oder unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb des Haushalts. Maßgeblich sind die Bedingungen des jeweiligen Versicherers. In der Schweiz sind Kontrollschilder und Versicherung ohnehin halterbezogen. Was die Prämie bestimmt: Fahrzeugtyp und Leistung, Alter und Wert, Wohnregion, Alter der Fahrer, Schadenhistorie, Jahreskilometer, Fahrerkreis, Selbstbehalt, Kaskoumfang, Abstellplatz, Nutzung – eine DACH-weite Formel gibt es nicht.
Vergleichen – aber vor dem Kauf
In Deutschland vergleichen CHECK24 (nach eigenen Angaben über 330 Kfz-Tarife) und Verivox; in Österreich durchblicker.at und seit 2026 auch CHECK24 Österreich; in der Schweiz Comparis und moneyland.ch (in Kooperation mit FinanceScout24). Zwei Hinweise: Kein Portal deckt zwingend jeden Versicherer oder jeden Direkttarif ab, und die beworbenen Ersparnisse („bis zu X Euro“) sind Beispielrechnungen der Anbieter, keine durchschnittliche Ersparnis. Eine Comparis-Befragung 2026 unter 1.026 Autobesitzenden ergab, dass 45 Prozent höhere Prämien meldeten und mehr als die Hälfte derjenigen, die tatsächlich wechselten, mindestens CHF 200 pro Jahr sparte – eine Umfrage im Auftrag von Comparis, keine Garantie.
Der Zeitpunkt zählt mehr als das Portal: Wer bereits vor der geplanten Zulassung vergleicht, hat mehr Zeit, Preis und Leistungen verschiedener Tarife gegenüberzustellen. Mit den wichtigsten Fahrzeugdaten aus dem Inserat – etwa Modell, Motorisierung bzw. Leistung und Erstzulassung – können Sie häufig bereits vor dem Kauf erste Tarife vergleichen; welche zusätzlichen Angaben benötigt werden, hängt vom Portal und Versicherer ab.
Der Ablauf für Käufer in sechs Schritten
- Fahrzeugdaten beschaffen (Inserat, FIN, Erstzulassung, Leistung).
- Versicherungsangebote vergleichen und Wunschversicherer auswählen – noch vor dem Vertrags- oder Übergabetag.
- Nachweis organisieren: DE eVB-Nummer, AT Versicherungsbestätigung, CH elektronischer Versicherungsnachweis ans Strassenverkehrsamt.
- Fahrzeug kaufen und sicher bezahlen.
- Länderspezifisch zulassen: DE Ummeldung mit eVB (bei zugelassenem Kauf innerhalb eines Monats entscheiden, ob Sie den übergegangenen Vertrag kündigen); AT Anmeldung mit Versicherungsbestätigung, nachdem der Verkäufer abgemeldet hat; CH Einlösung mit Fahrzeugausweis und eigenen Kontrollschildern.
- Erst mit gültiger Zulassung regulär fahren. Ein abgemeldetes Fahrzeug darf nicht ohne gültige Kennzeichen und Versicherung nach Hause gefahren werden; die Lösungen unterscheiden sich nach Land: in Deutschland je nach Voraussetzungen ein Kurzzeitkennzeichen, in Österreich ein Überstellungskennzeichen (maximal 21 Tage gültig), in der Schweiz je nach Kanton ein Tagesausweis mit Tagesschild. Voraussetzungen, Gültigkeit und Versicherung vor der Abholung bei der zuständigen Stelle klären – siehe Auto verkaufen, wenn es noch angemeldet ist.
Stand: Oktober 2026 (§§ 95–97 VVG; §§ 69, 70 VersVG; § 61 KFG; ADAC; Arbeiterkammer; ÖAMTC; oesterreich.gv.at; ch.ch; TCS; Kanton Zürich). Kein Rechtsrat; Versicherungsbedingungen unterscheiden sich je Police – im Zweifel die eigene Versicherung fragen. VerkaufKlar erhält derzeit keine Vergütung von den genannten Vergleichsportalen.